Informationen zur Dividende
Die Telekom Austria Group beabsichtigt eine Dividende von 0,38 EUR für die Jahre 2011 und 2012 auszuschütten. Ab 2013 beträgt die Ausschüttungsquote 55% des Free Cashflows, solange die Dividende zu keiner Reduktion des Eigenkapitals der Gruppe führt.
*Free Cashflow = Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit abzüglich Anlagenzugängen in bestehenden Geschäftsbereichen
| GJ | HV |
Dividende in EUR je Aktie |
Zahltag | Extag |
Bekannt- machung |
|---|---|---|---|---|---|
| 2010 | 19.05.2011 | 0,75 | 26.05.2011 | 23.05.2011 |
PDF (56.6 KB) |
| 2009 | 27.05.2010 | 0,75 | 04.06.2010 | 01.06.2010 |
PDF (17.3 KB) |
| 2008 | 20.05.2009 | 0,75 | 28.05.2009 | 26.05.2009 |
PDF (21.3 KB) |
| 2007 | 20.05.2008 | 0,75 | 28.05.2008 | 26.05.2008 |
PDF (18.4 KB) |
| 2006 | 30.05.2007 | 0,75 | 06.06.2007 | 04.06.2007 |
PDF (17.3 KB) |
| 2005 | 23.05.2006 | 0,55 | 30.05.2006 | 26.05.2006 |
PDF (39.4 KB) |
| 2004 | 25.05.2005 | 0,24 | 06.06.2005 | 31.05.2005 |
PDF (39.5 KB) |
| 2003 | 03.06.2004 | 0,13 | 15.06.2004 | 09.06.2004 |
PDF (39.4 KB) |
Betreffend Gewinne aus der Veräußerung der Telekom Austria Aktien kommt es darauf an, wann Sie diese Wertpapiere entgeltlich erworben haben.
Bei Aktien, die Sie vor dem 1.1.2011 erworben haben, unterliegt der Veräußerungsgewinn innerhalb der gesetzlich festgelegten Spekulationsfrist von einem Jahr der Einkommensteuer zu Ihrem persönlichen Durchschnittssteuersatz. Verkaufen Sie Ihre Telekom Austria Aktien innerhalb eines Jahres nach dem Kauf wieder, so muss der Kursgewinn in der Einkommensteuererklärung deklariert werden. Werden die Aktien zu einem späteren Zeitpunkt verkauft, sind die Gewinne steuerfrei. Falls Sie innerhalb der letzten fünf Jahre Aktien im Ausmaß von mindestens 1% am Nennkapital gehalten haben, gelten die Aktien als Beteiligung, deren Veräußerung unabhängig von der Spekulationsfrist steuerpflichtig ist. Auf Gewinne aus der Veräußerung derartiger Anteile vor dem 1.10.2011 ist der halbe Durchschnittssteuersatz anwendbar.
Bei Telekom Austria Aktien, die Sie nach dem 31.12.2010 entgeltlich erworben haben, sind Veräußerungsgewinne als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen unabhängig von der Behaltedauer steuerpflichtig. Die inländische depotführende Bank (oder inländische auszahlende Stelle) ist erst bei Veräußerungen nach dem 30.9.2011 verpflichtet, vom Veräußerungsgewinn 25% KESt einzubehalten (vor dem 1.10.2011 ist der Spekulationsgewinn im Veranlagungsverfahren zu erklären). Durch diesen KESt-Abzug sind diese Einkünfte ebenfalls endbesteuert und müssen nicht mehr in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Falls Sie aber in demselben Veranlagungsjahr Verluste im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen erlitten haben, können diese unter Umständen im Wege einer Veranlagung mit diesen Veräußerungsgewinnen verrechnet werden. Die obigen Ausführungen zu Endbesteuerung und Verlustausgleich gelten nicht, soweit die Telekom Austria Aktien von natürlichen Personen nicht im Privatvermögen oder von unter § 7 Abs 3 KStG fallenden Körperschaften gehalten werden.
Diese Darstellung der steuerlichen Behandlung von Telekom Austria Aktien im Privatvermögen ist keinesfalls abschließend und ersetzt nicht die Beratung durch einen Steuerberater.



