Leitlinien
Leitlinien für die Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern der Telekom Austria AG im Sinne der Regel 53 des Österreichischen Corporate Governance Kodex
Ein Aufsichtsratsmitglied der Telekom Austria AG ist als unabhängig anzusehen, wenn es in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstand steht, die einen materiellen Interessenkonflikt begründet und daher geeignet ist, das Verhalten des Mitglieds zu beeinflussen.
Ferner gelten folgende Leitlinien, die dem Anhang 1 des Österreichischen Corporate Governace Kodex entsprechen:
- Das Aufsichtsratsmitglied soll in den vergangenen fünf Jahren nicht Mitglied des Vorstandes oder leitender Angestellter der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens der Gesellschaft gewesen sein.
- Das Aufsichtsratsmitglied soll zu der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen der Gesellschaft kein Geschäftsverhältnis in einem für das Aufsichtsratsmitglied bedeutenden Umfang unterhalten oder im letzten Jahr unterhalten haben. Dies gilt auch für Geschäftsverhältnisse mit Unternehmen an denen das Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat. Die Genehmigung einzelner Geschäfte durch den Aufsichtsrat gemäß L-Regel 48 führt nicht automatisch zur Qualifikation als nicht unabhängig.
- Das Aufsichtsratsmitglied soll in den letzten drei Jahren nicht Abschlussprüfer der Gesellschaft oder Beteiligter oder Angestellter der prüfenden Prüfungsgesellschaft gewesen sein.
- Das Aufsichtsratsmitglied soll nicht Vorstandsmitglied in einer anderen Gesellschaft sein, in der ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft Aufsichtsratsmitglied ist.
- Das Aufsichtsratsmitglied soll kein enger Familienangehöriger (direkte Nachkommen, Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern, Onkeln, Tanten, Geschwister, Nichten, Neffen) eines Vorstandsmitglieds oder von Personen sein, die sich in einer in den vorstehenden Punkten beschriebenen Position befinden.
Jedem von der Hauptversammlung gewählten Mitglied des Aufsichtsrates der Telekom Austria AG obliegt es in eigener Verantwortung zu erklären, ob es entsprechend der festgelegten Kriterien unabhängig ist.
Gemäß Regel 54 ÖCGK sollen dem Aufsichtsrat der Telekom Austria AG mindestens zwei unabhängige Kapitalvertreter angehören, die nicht Anteilseigner mit einer Beteiligung von mehr als 10% sind oder dessen Interessen vertreten. Die Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern ist im Geschäftsbericht offen zu legen.
Dem Aufsichtsrat der Telekom Austria AG obliegt die Beurteilung, ob ihm und seinen Ausschüssen eine genügende Anzahl von unabhängigen Aufsichtsratsmitgliedern angehören (Regel 39 und 53 ÖCGK).
