Geschäftsordnung
Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Telekom Austria Aktiengesellschaft (Version 19.08.2008)
(1) Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihre Aufgaben und Befugnisse festsetzen, soweit diese nicht nach Gesetz, Satzung oder dieser Geschäftsordnung dem Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit zur Erledigung vorbehalten sind. Die Ausschüsse können auf Dauer oder für einzelne Aufgaben bestellt werden. Den Ausschüssen kann auch das Recht zur Entscheidung übertragen werden.
(2) Jedem Ausschuss müssen mindestens drei Mitglieder angehören. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei Ausschussmitgliedern erforderlich. Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben das Recht, für Ausschüsse des Aufsichtsrates Mitglieder mit Sitz und Stimme nach dem in § 110 Abs 1 ArbVG festgelegten Verhältnis namhaft zu machen.
(3) Für die Beschlussfassung gilt § 6 Abs 7 und Abs 8 dieser Geschäftsordnung analog. Kommt aus welchem Grund immer ein Ausschussbeschluss nicht zustande, ist die Angelegenheit dem Gesamtaufsichtsrat zur Behandlung vorzulegen, der hierüber unverzüglich, spätestens in seiner nächsten Sitzung, zu beraten hat.
(4) Der Aufsichtsrat kann seinen Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben. Im übrigen sind für die Geschäftsführung der Aufsichtsratsausschüsse die entsprechenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung analog anzuwenden.
(5) Als ständigen Ausschuss bestellt der Aufsichtsrat das Präsidium & Vergütungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter bzw. wenn zwei Stellvertreter gewählt sind, aus beiden Stellvertretern. Diesem Ausschuss obliegt die Regelung der Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes einschließlich der Erteilung der Zustimmung zu Nebenbeschäftigungen. Seine Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit seiner beiden Mitglieder bzw., wenn der Ausschuss aus mehr als zwei Mitgliedern besteht, bei Anwesenheit von zumindest drei Mitgliedern gegeben. Beschlüsse auf Bestellung oder Widerruf der Bestellung eines Vorstandmitglieds sowie auf Einräumung von Optionen auf Aktien der Gesellschaft werden vom Gesamtaufsichtsrat gefasst.
Das Präsidium & Vergütungsausschuss wird zu Entscheidungen in dringenden Fällen ermächtigt, wobei in allen Fällen, in denen die Mitwirkung der Personalvertretung nicht gemäß § 92 Abs. 4 AktG ausgeschlossen ist, das Präsidium um ein von der Personalvertretung zu nominierendes Mitglied, bzw. wenn zwei Stellvertreter des Vorsitzenden gewählt sind, um zwei von der Personalvertretung zu nominierende Mitglieder erweitert wird.
(6) Der Aufsichtsrat hat zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses, zur Prüfung des Konzernabschlusses, des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und Konzernlageberichts und des Corporate Governance Berichts einen Prüfungsausschuss einzurichten. Der Prüfungsausschuss hat den Rechnungslegungsprozess, die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems sowie die Abschlussprüfung und Konzernabschlussprüfung zu überwachen. Weiters hat der Prüfungsausschuss den Vorschlag des Aufsichtsrats für die Auswahl des Abschlussprüfers vorzubereiten und die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen, zu prüfen und zu überwachen. Der Prüfungsausschuss berichtet dem Aufsichtsrat über seine Prüfungsergebnisse.
(7) Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über den Anforderungen des Unternehmens entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Vorstandsmitglied oder leitender Angestellter oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig und unbefangen ist.
(8) Der Aufsichtsrat hat einen Personal- und Nominierungsausschuss eingerichtet. Der Nominierungsausschuss unterbreitet dem Aufsichtsrat Vorschläge zur Besetzung freiwerdender Mandate im Vorstand und befasst sich mit Fragen der Nachfolgeplanung.
1) § 6 Abs (7) Beschlüsse werden, sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sowie Stimmabgaben, die bedingt erfolgen, werden nicht berücksichtigt.
Abs (8) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.