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Geschäftsordnung

Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der Telekom Austria Aktiengesellschaft (Version 13.12.2005)

(1) Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihre Aufgaben und Befugnisse festsetzen, soweit diese nicht nach Gesetz, Satzung oder dieser Geschäftsordnung dem Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit zur Erledigung vorbehalten sind. Die Ausschüsse können auf Dauer oder für einzelne Aufgaben bestellt werden. Den Ausschüssen kann auch das Recht zur Entscheidung übertragen werden.

(2) Jedem Ausschuss müssen mindestens drei Mitglieder angehören. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei Ausschussmitgliedern erforderlich. Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat haben das Recht, für Ausschüsse des Aufsichtsrates Mitglieder mit Sitz und Stimme nach dem in § 110 Abs 1 ArbVG festgelegten Verhältnis namhaft zu machen.

(3) Für die Beschlussfassung gilt § 6 1) Abs (7) und Abs (8) dieser Geschäftsordnung analog. Kommt aus welchem Grund immer ein Ausschussbeschluss nicht zustande, ist die Angelegenheit dem Gesamtaufsichtsrat zur Behandlung vorzulegen, der hierüber unverzüglich, spätestens in seiner nächsten Sitzung, zu beraten hat.

(4) Der Aufsichtsrat kann seinen Ausschüssen eine Geschäftsordnung geben. Im übrigen sind für die Geschäftsführung der Aufsichtsratsausschüsse die entsprechenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung analog anzuwenden.

(5) Der Aufsichtsrat hat einen Prüfungsausschuss einzurichten, der die Feststellung des Jahresabschlusses zu prüfen und vorzubereiten hat.


1)  § 6 Abs (7) Beschlüsse werden, sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sowie Stimmabgaben, die bedingt erfolgen, werden nicht berücksichtigt.
Abs (8) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


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